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Glossar

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A

Allgemeine Anforderung an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes:

Bauliche Anlagen sind gemäß § 3 MBO i.V.m. § 14 MBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten dass

  • der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
  • bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tieren möglich sind
  • wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Abbrandrate: In bestimmter Zeitspanne verbrennende Masse eines brennbaren Stoffes abhängig von der Art und Verteilung des brennbaren Stoffes sowie von der Möglichkeit des Luftzutritts.

abZ - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt:
Bauprodukte für die keine technische Regeln existieren oder von den technischen Regeln (Bauregelliste A) abweichen.
In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Aspekte der Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt.

aBG - Allgemeine Bauartengenehmigung des DIBt:
Die allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt seit Juli 2017 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauarten. Sie kann nur beim DIBt beantragt werden. In dieser neuen Bescheidart werden die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauarten geregelt.

Außenwände:
Außenwände und Außenwandteile sind so herzustellen, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile von Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen oder feuerhemmend sein; brennbare Fensterprofile sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion schwer entflammbar sein z.B. LBOAVO § 5 - Absatz 2.
Die jeweilige Landesbauordnung der Bundesländer ist zu überprüfen.

B

Baustoffe:  Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brenn- und Entflammbarkeit auf nationaler Ebene nach DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen bzw. auf europäischer Ebene nach DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten eingeordnet. Diese Baustoffklassen, häufig auch Brandschutzklassen genannt, werden nach DIN 4102 in nicht brennbare (A) und brennbare Baustoffe (B) unterteilt; die EU-Klassifizierung DIN EN 13501 sieht sieben Euroklassen vor (A1, A2, B, C, D, E, F) sowie weitere für Rauchentwicklung (s = smoke): Klassen s1, s2 und s3, brennendes Abtropfen/Abfallen (d = droplets): Klassen d0, d1 und d2 sowie besondere Klassen für Bodenbeläge (fl = floorings). Neu zugelassene Baustoffe werden nach der DIN EN 13501-1 eingestuft.

Die Klassifizierungen nach DIN 4102 und DIN EN 13501 sind nicht direkt aufeinander übertragbar. Nach der Bauregelliste A (Anlage 0.2.2) können allerdings den bauaufsichtlichen Benennungen (nicht brennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar und leicht entflammbar) sowohl die europäischen als auch die nationalen Bezeichnungen zugeordnet werden. Eine Ausnahme sind Bodenbeläge. Nach Musterbauordnung dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe), nicht verwendet werden. Gegenüberstellung der bauaufsichtlichen Benennungen von Baustoffen (ausgenommen Bodenbeläge) zu den europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501-1 und den nationalen Klassifizierungen nach DIN 4102-1 nach Bauregelliste A, Anlage 0.2.2:

Baustoffklassen: Die DIN EN 13501-1 und die DIN 4102-1 definieren die Baustoffklassen.

PDF: Zuordnung Baustoffklassen nach DIN EN 13501-1 und DIN 4102-1
 
Bauteil: Das Bauteil ist im Bauwesen eine funktionelle Komponente eines Bauwerks. 
Ein Bauteil ist "Bestandteil einer Ausrüstung, das nicht weiter zerlegt werden kann, ohne seine grundlegende Eigenschaft zu verlieren" und wird in der EN ISO 10209 definiert. 
Bauteile werden in den Brandschutz-Normen DIN EN 13501-2 und der DIN 4102-2 der Feuerwiderstandklassen zugewiesen.
 
Beherbergungsstätten: Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind. Entsprechend der Musterbauordnung ist für die zu den Sonderbauten gehörenden Unterkünfte mit mehr als 12 Betten die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) anzuwenden. Brandsperre: Als Brandsperre bezeichnet man eine Maßnahme, durch die eine Brandweiterleitung über die Fassade wirksam eingeschränkt wird. Brandschürze: Feuer hemmende Hängewand im oberen Teil eines Raumes. Brandwand: Eine Brandwand oder Brandmauer ist eine Wand, die durch ihre besondere Beschaffenheit das Übergreifen von Feuer und Rauch von einem Gebäude oder Gebäudeteil zu einem anderen verhindern soll. Diese Aufgabe muss die Brandwand auch dann erfüllen, wenn Löschwasser und Hitze auf sie einwirken oder andere Bauteile auf sie stürzen oder sie seitlich anstoßen. Brandwände bilden einen elementaren Bestandteil des Brandschutzes von baulichen Anlagen. Aus diesem Grund werden Beschaffenheit und Erfordernis von Brandwänden baurechtlich geregelt.

Brennbarkeitsklassen:
Bauaufsichtliche Bezeichnung Brennbarkeitsklassen nach DIN EN 13501-1 Baustoffklassen nach DIN 4102
nicht brennbar A1, A2 A1, A2
schwer entflammbar B, C B1
normal entflammbar D, E B2
leicht entflammbar F B3
  • A kein Beitrag zum Brand
  • B sehr begrenzter Beitrag zum Brand
  • C begrenzter Beitrag zum Brand
  • D hinnehmbarer Beitrag zum Brand
  • E hinnehmbares Brandverhalten
  • F keine Leistung festgestellt
  • B fl (flooring) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge

C

 
CE–Kennzeichnung: Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht.

D

D (Drop): Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen

  • d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
  • d1,d2: brennendes Abtropfen/Abfallen


E

Einheitstemperaturkurve (ETK)Sie schreibt den Temperatur- und Brandverlauf vor, in denen das Brandverhalten eines Bauteils erfasst und klassifiziert werden soll. Die ETK ist die Grundlage für Brandprüfungen nach DIN 4102-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen bzw. nach DIN EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen, nach denen Bauprodukte in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt werden. Entstehungsbrand: Jeder Brand, sofern es sich um keine Brandstiftung handelt, beginnt mit einem Entstehungsbrand. Hierbei handelt es sich nicht selten um einen Schwelbrand. In der Entstehungsphase brennen zunächst Einrichtungsgegenstände und bilden Verbrennungsgase und Pyrolysegase. Kann der entstandene Rauch nicht durch Raumöffnungen abgeführt werden, kommt es zu einem Wärmestau an der Decke. Die stark erwärmte Rauchschicht sendet nun auf die gesamten Einrichtungsgegenstände eine immer weiter steigende Wärmestrahlung aus. Zugleich steigt die Temperatur im gesamten Brandraum. Die Oberflächen der brennbaren, aber noch nicht brennenden Gegenstände pyrolysieren aus und zünden dann bei 15 bis 20 kW/m² Wärmestromdichte oder einer Rauchgastemperatur von 500 bis 600 °C schlagartig ohne Zündflamme. Die horizontale Flammenausbreitungsgeschwindigkeit im Raum (Entzünden weiteren Materials durch bereits brennende Gegenstände) beträgt dann etwa 10 m/min. Das Resultat ist ein Vollbrand des Raumes und Temperaturen von etwa 1000 °C.
FireSec Einheitstemperaturkurve



Entz
ündung: Der Beginn einer Verbrennung. Diese setzt ein, sobald eine Stelle des brennbaren Körpers in Berührung mit Luft oder Sauerstoff auf eine bestimmte Temperatur, die Entzündungstemperatur (Zündtemperatur), gebracht worden ist.

F

Feuerbeständig: Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens ist für diese raumabschließenden Bauteile die Verwendung brennbarer Bestandteile (schwerentflammbar, normalentflammbar) zulässig, wenn die tragenden und aussteifenden Bestandteile keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar) und beim Zusammenfügen des raumabschließenden Teils ein Bestandteil angeordnet ist, der über die gesamte Ausdehnung des raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird, keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar).

Feuerhemmend: Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar).

Feuerwiderstandsklasse: Der Feuerwiderstand (auch Brandwiderstand) bzw. die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils steht für die Dauer, während der ein Bauteil bei einem Normbrand seine Funktion beibehält. Dabei werden je nach geprüftem Bauteil definierte Anforderungen u.a. an die Tragfähigkeit, den Raumabschluss oder die Wärmedämmung gestellt.

Flash Over (kurz F/O) oder deutsch: Feuersprung ist der englischsprachige Fachbegriff für eine Phase innerhalb eines Brandereignisses und bezeichnet den schlagartigen Übergang eines Schadenfeuers (z. B. Zimmerbrand) von der Entstehungsphase hin zur Vollbrandphase. Dieser Vorgang ereignet sich zumeist sehr rasch über den gesamten Brandraum.

G

Gebäudeklassen (GK): In Deutschland werden Gebäude gemäß der Musterbauordnung bzw. den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer in Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe und nach der Fläche des Gebäudes. Die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen bringt unterschiedliche Anforderungen an Baustoff- und Bauteilanforderungen mit sich. Je höher die Gebäudeklasse ist, desto strenger sind im Allgemeinen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
In der Musterbauordnung (MBO) sind nachstehend aufgeführte Gebäudeklassen unter §2 (3) definiert.
Die jeweiligen Landesbauordnungen sind zu beachten. 

Gebäudeklasse 1 (GK1):
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Gebäudeklasse 2 (GK2):
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 3 (GK3):
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

Gebäudeklasse 4 (GK4):
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 5 (GK5):
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

H

Hinterlüftung: Als Hinterlüftung wird der luftdurchströmte Spalt zwischen Wärmedämmung und Vormauerziegel bei einem zweischaligen Wandaufbau bezeichnet. Dieser besteht aus der inneren tragenden Schale, der Wärmedämmschicht, der von der Außenluft durchströmten Luftschicht und der äußeren Schale.
 
Hochfeuerhemmend: Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens sind tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar), wenn sie eine allseitige brandschutztechnisch wirksame Bekleidung haben, die keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar) und mit der:
  • ein Brennen der tragenden und aussteifenden Teile,
  • die Einleitung von Feuer und Rauch in Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und
  • die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschlussfugen von raumabschließenden Bauteilen in angrenzende Nutzungseinheiten oder Räume
verhindert wird. Alle anderen Bestandteile der Bauteile, wie Dämmstoffe, dürfen keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar).
 
Hochhäuser: Der Bautyp Hochhaus umfasst Bauwerke, die neben der Höhe auch über die Form definiert werden. Es sind vielgeschossige, vertikal orientierte Bauten, die häufig Wohn-, Büro- und Geschäftsfunktionen aufnehmen. Für Bauten ab einer Höhe von 150 Metern wird auch die Bezeichnung Wolkenkratzer verwendet, wobei diese Höhenmarke je nach Zusammenhang und Region abweichen kann.  

I

Industriebauten: Als Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes definiert, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.

K

Kamineffekt: Der Kamineffekt ist ein physikalischer Effekt, der vertikal gerichtete Luftströmungen verursacht. Der Kamineffekt beruht auf der natürlichen Konvektion. Er wird technisch genutzt, um Abgase von Feuerungen durch Schornsteine abzuführen.

L

Landebauordnung (LBO): Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundelandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den jeweiligen Bundesländern.
Es werden Bau- und Umbaumaßnahmen geregelt und diese werden durch die örtlich zuständigen Behörden überwacht.

LBO Baden-Württemberg
LBO Bayern
LBO Berlin
LBO Brandenburg
LBO Bremen
LBO Hamburg
LBO Hessen
LBO Mecklenburg-Vorpommern
LBO Niedersachsen
LBO Nordrhein-Westfalen
LBO Rheinland-Pfalz
LBO Saarland
LBO Sachsen
LBO Sachsen-Anhalt
LBO Schleswig-Holstein
LBO Thüringen

Musterbauordnung (MBO)

LBOAVO: Allgemeine Ausführungsordnung des Wirtschaftsministerium zur Landesbauordnung

Leichtentflammbar: Als entzündlich oder entzündbar gelten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.

M

Musterbauordnung (MBO): Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU), in der alle Bundesländer vertreten sind. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnung selbst ist kein Gesetz. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Mai 2016 geändert.
 
MVV TB: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (herausgegeben vom DIBt)

Musterbauordnung, Landbauordnungen und Technische Baubestimmungen - ein Überblick:

In Deutschland gibt es 16 Landesbauordnungen, die sich an einem gemeinsamen Muster – der Musterbauordnung – orientieren. Die Musterbauordnung wurde 2016 novelliert (MBO 2016).

Im Zuge der Novellierung wurden die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einem Dokument zusammengeführt, der

  • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
    Teile A und B der MVV TB enthalten im Wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken.

    In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten zusammengestellt, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen. Zudem enthält dieser Teil Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.

    Teil D bietet Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Ferner enthält dieser Teil Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf Wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte, die nicht von der CE-Kennzeichnung der zugrundeliegenden technischen Spezifikation erfasst sind.

N

Nichtbrennbar: Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein Abtropfen (ausgenommen Aluminium) oder Abfallen auftreten; die Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur sind zu berücksichtigen.
 
Normalentflammbar: Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten. Dabei muss bei der Brandeinwirkung durch eine kleine, definierte Flamme (Streichholzflamme) die Entzündbarkeit und die Flammenausbreitung innerhalb einer bestimmten Zeit begrenzt sein, ggf. darf kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Werden mehrere Bestandteile für die Verwendung zusammengefügt, müssen die Anforderungen an Teile der baulichen Anlage auch nach dem Zusammenfügen erfüllt sein, es sei denn, dass insgesamt das Brandverhalten erreicht wird, das alle anderen Anforderungen der Einzelbestandteile mit erfüllt.
 
Nutzungseinheiten: Die Nutzungseinheiten eines Gebäudes bestehen aus einer oder mehreren Räumlichkeiten, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen Zugang vom Treppenhaus oder Flur abgetrennt sind. Nutzungseinheiten können Wohnungen oder Büros, sowie Praxen oder Geschäfte sein.


S

S (Smoke): Rauchdichtheit (Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit)
  • s1: geringe Rauchentwicklung
  • s2: mittlere Rauchentwicklung
  • s3: hohe Rauchentwicklung bzw. nicht geprüft]
Schwerentflammbar: Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt. Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen der Brand eines Gegenstandes in einem Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) anzunehmen, bei Außenwandbekleidungen die aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen. Bei Bodenbelägen ist von einer Brandsituation auszugehen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind. Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung von Energie, begrenzte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen, ggf. kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur ein begrenzten Beitrag zum Brand leisten. 

T

Technische Messebau Richtlinien: Der Messe-Standbau ist rechtlich eine "Einrichtung" in der Versammlungsstätte. Soweit in den Technischen Richtlinien der Begriff Standbau dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend verwendet wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuchs. Die nachstehend aufgeführten Messegesellschaften haben eigene Technische Richtlinien erfasst. Diese Richtlinien sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Die Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse der Aussteller und Besucher, bieten ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung. Mit den zuständigen Behörden  sind die Bauordnungs-, Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Die Messegesellschaften
Deutsche Messe AG Hannover
Leipziger Messe GmbH
Messe Berlin GmbH
Messe Düsseldorf GmbH
Messe Frankfurt Venue GmbH
Messe München GmbH
Kölnmesse GmbH
NürnbergMesse GmbH
Landesmesse Stuttgart GmbH

U

Unterkonstruktion: Die Unterkonstruktion ist eine flächige Unterlage zur Aufnahme des Dachaufbaus und schließt das Gebäude nach oben ab. Sie besteht entweder als schwere, biegesteife Unterkonstruktion aus Stahlbeton oder als leichte, biegeweiche Gerippekonstruktion aus Holz, Stahl oder Stahlbeton mit oberseitiger Tragschicht aus Holz oder Trapezblech.

ÜH: Übereistimmungserklärung des Herstellers

V

Verkaufsstätten: Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.
 
Verwendbarkeitsnachweis: Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) und der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) ein Verwendbarkeitsnachweis von nicht geregelten Bauprodukten und Bauarten gemäß den Landesbauordnungen der Länder und wird auf einem Bauprodukt durch das Übereinstimmungszeichen kenntlich gemacht. Welche Art von Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste bekannt gemacht. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten erteilt, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Der Verwendbarkeitsnachweis in Form eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist nur gültig, wenn die Bauausführung mit den darin beschriebenen Aufbau- und Einbaurichtlinien und den baulichen Anforderungen übereinstimmt. Des Weiteren ist die Gültigkeitsdauer begrenzt: Aus baurechtlicher Sicht ist die Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Bauausführung maßgebend; aus zivilrechtlicher Sicht muss die Gültigkeit mindestens für die Dauer der Ausführung und Montage der Bauleistung bis zur Abnahme gegeben sein.
 
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO): Als Versammlungsstättenverordnung (VStättV(O)) bezeichnen viele deutsche Bundesländer die jeweilige landesspezifische Rechtsverordnung, die sich auf den Bau und den Betrieb von sogenannten Versammlungsstätten bezieht. Die von der deutschen Bauministerkonferenz (ARGEBAU) erstellte Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) soll als Grundlage einer bundesweiten Vereinheitlichung dieser Länderregelungen dienen, ist aber rechtlich weder für den Bürger noch für die Landesregierungen verbindlich. Aufgrund der neuen MVStättVO vom Juli 2014 wurden Freiluftversammlungsstätten aus dem Geltungsbereich gerückt. In der Praxis kommen für diese Arten immer häufiger Richtlinien, Orientierungsrahmen oder Merkblätter der Länder zum Tragen, welche inhaltlich oft ähnliche oder höhere und detailliertere Forderungen stellen.
 
Vollbrand: Die entstehenden Temperaturen können rasch 1000 °C und mehr erreichen. Entsprechend der vorhandenen Brandlast und der Frischluftzufuhr erhält sich das Feuer auf diesem Temperaturniveau (Vollbrandphase), bis es langsam abklingt.

W

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